Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat
Entscheidungsdatum:
19.06.2013
Aktenzeichen:
4 KS 3/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGSH:2013:0619.4KS3.08.0A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 2 Nr 4 AtG, § 6 Abs 3 AtG, § 17 AtG, § 6 Abs 1 S 1 AtG, § 49 Abs 1 StrlSchV ... mehr
Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor Störmaßnahmen, hier: Terrorszenarien eines gelenkten Flugzeugabsturzes sowie eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen
Leitsatz
1. Innerhalb eines am Maßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG als vorsorgebedürftig erkanntes Szenarios möglicher Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter ist das erforderliche Schutzmaß konservativ anhand derjenigen Tatmittel zu bestimmen, deren Einsatz bei in die Zukunft gerichteter Beurteilung nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann. Ist die Indienststellung eines potentiellen Tatmittels für Angriffe Dritter bei Genehmigungserteilung abzusehen, darf die Prüfung des betreffenden Schadensszenarios nicht in die Aufsichtsphase verlagert werden.
2. Innerhalb eines von der Genehmigungsbehörde der Schadensvorsorge zugeordneten Szenarios bedeutet die Verpflichtung zu hinreichend konservativen Annahmen bei der behördlichen Ermittlung und Bewertung, dass jeweils für die relevanten Parameter von dem größtmöglichen denkbaren Ausmaß des Besorgnispotentials auszugehen ist. Es bedarf der Begründung anhand des Maßstabes bestmöglichen Schutzes vor Gefahren und Risiken, wenn einzelne Kombinationen von Parametern wegen des praktischen Ausschlusses ihres Zusammentreffens aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden.
3. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sind neben dem Evakuierungswert auch die Umsiedlungswerte der Rahmenempfehlungen und der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission als Orientierungswerte dafür heranzuziehen, inwieweit dem Betreiber des Zwischenlagers Maßnahmen des Schutzes vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter zuzumuten sind.
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