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Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des
Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
(Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO)
Vom 28. März 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 28.04.2022
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geänd. (Art. 2 LVO v. 05.07.2018, GVOBl. S. 394) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der
§ 15 Absatz 7
,
§ 16 Absatz 2
und
§ 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit
§ 9 Absatz 6
,
§ 10 Absatz 2
und
§ 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.H. S. 162), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.
§ 2
Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß
§ 16 Absatz 1 BNatSchG
stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:
- 1.
-
Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche wie Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge, sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,
- 2.
-
Lage und Größe der Fläche durch Bezeichnung der Gemeinde, Gemarkung, der Flur und des Flurstücks sowie durch eine kartographische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Karten 1:25.000 und der Deutschen Grundkarte 1:5.000 sowie ein Flurkartenauszug,
- 3.
-
den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß
Anhang 1 zu Anlage 1
,
- 4.
-
den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,
- 5.
-
Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete des Landes gemäß
§ 12 LNatSchG
liegt und
- 6.
-
die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
(3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere
- 1.
-
geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise auszugleichen oder in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherstellen oder neu gestalten zu können,
- 2.
-
auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete gemäß
§ 12 LNatSchG
in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,
- 3.
-
den Anforderungen von
§ 16 Absatz 1 BNatSchG
entsprechen und
- 4.
-
den Vorgaben der Raumordnung sowie der Bauleitplanung Rechnung tragen.
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß
Anlage 1
dieser Verordnung.
(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß
§ 7
aufgenommen.
§ 3
Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers
(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in
§ 2
Absatz 3 Nummer 2 genannten Mindestgrößen dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach
§ 2
Absatz 2 Nummer 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde nach
§ 2
Absatz 2 Satz 1, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen. Bei Waldflächen gilt
§ 2
Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
§ 4
Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind:
- 1.
-
die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß
§ 17 Absatz 3 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 2
,
§ 9 Absatz 2
,
§ 11a
oder
§ 36 Absatz 2 LNatSchG
oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach
§ 17 Absatz 1 BNatSchG
,
- 2.
-
das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und
- 3.
-
die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist.
(2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung gemäß
§ 17 Absatz 3 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 2 LNatSchG
oder nach
§ 9 Absatz 2
,
§ 11a
oder
§ 36 Absatz 2 LNatSchG
örtlich zuständig ist, gemäß
Anlage 1
. Satz 1 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörde, die gemäß
§ 17 Absatz 1 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 1 LNatSchG
für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zuständig ist. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.
§ 5
Pflichten der Naturschutzbehörde
Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß
§ 17 Absatz 3 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 2 LNatSchG
oder nach
§ 9 Absatz 2
,
§ 11a LNatSchG
zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des
§ 13 BNatSchG
geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung des Eingriffs von einer anderen naturschutzrechtlichen Zulassung der zuständigen Naturschutzbehörde umfasst ist oder die Naturschutzbehörde gemäß
§ 17 Absatz 1 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 1 LNatSchG
ihr Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erteilt.
§ 6
Handelbarkeit
Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto vollständig oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme gemäß
§ 2
Absatz 4 in das Ökokonto aufgenommen hat. Bei Veräußerung einer Fläche aus dem Ökokonto hat der Verkäufer den Eigentumsübergang der gemäß
§ 2
Absatz 4 zuständigen Naturschutzbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 7
Führung des Kompensationsverzeichnisses
(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß
§ 17 Absatz 6 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 11 Absatz 6 LNatSchG
sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche.
(2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde nach
§ 2
Absatz 2 Satz 1, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit:
- 1.
-
die Lage der Fläche durch Bezeichnung des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes,
- 2.
-
die Flächengröße,
- 3.
-
den Ausgangsbiotop,
- 4.
-
den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß
§ 2
Absatz 4,
- 5.
-
den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,
- 6.
-
die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,
- 7.
-
die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
- 8.
-
die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,
- 9.
-
die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
- 10.
-
den Träger des Vorhabens,
- 11.
-
die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde.
(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in ein zentrales Dateisystem eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 8
Standards für Ersatzmaßnahmen
Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß
Anlage 2
wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten Raumeinheit erfolgen.
§ 9
Anlagen
Die
Anlagen 1
und
2
inklusive deren Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 10
Übergangsvorschrift
Für Maßnahmen, welche bis einschließlich 27. April 2017 festgesetzt wurden, gelten die Maßgaben der
Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), weiter.
§ 11
Evaluation
Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, durch die oberste Naturschutzbehörde auf ihre Wirksamkeit evaluiert.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 276)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. März 2017
Torsten Albig
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Dr. Robert Habeck
|
Ministerpräsident
|
Minister
für Energiewende, Landwirtschaft
Umwelt und ländliche Räume
|
Anlage 1
(zu
§ 2
Absatz 2, 4 und zu
§ 4
Absatz 2)
Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
Die Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = Ökopunkte
Erläuterung:
Basiswert:
Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.
- -
-
Flächengröße:
Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern.
- -
-
Anrechnungsfaktor:
der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im
Anhang 1
enthalten.
Zinsen:
Der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils zum Stichtag der jährlichen Verzinsung.
Zuschlag Lage:
Liegt die Ökokonto-Maßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Wildnisgebiete gemäß
§ 12 LNatSchG
, beträgt der Zuschlag 15% vom Basiswert der Maßnahme.
Die Definition und Abgrenzung des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie der Wildnisgebiete gemäß
§ 12 LNatSchG
entspricht den Darstellungen und Abgrenzungen der Landschaftsrahmenpläne gemäß
§ 10 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 6 LNatSchG
.
Die Anerkennung des Zuschlags erfolgt für das gesamte Ökokonto, sofern mindestens eine Fläche oder Teilfläche innerhalb des Schutzgebiets- oder Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete liegt oder unmittelbar daran angrenzt.
Zuschlag Gewässerrandstreifen:
Werden im Rahmen von Ökokonten Gewässerrandstreifen entlang eines Vorranggewässers im Sinne
§ 50 Absatz 1 Nummer 4 LNatSchG
in Verbindung mit
Anlage 3 LNatSchG
oder entlang von Fließgewässern und Seen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des
§ 4 LNatSchG
in Verbindung mit
Anlage 1
und
2
LNatSchG angelegt, müssen diese eine Breite von mindestens 10 m über die vollständige Länge des Uferbereiches eines Grundstücks aufweisen.
Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen muss Bestandteil einer Ökokontofläche mit den unter
§ 2
Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Mindestgrößen sein. Die Zusammenfassung mehrerer gewässerbegleitender Flurstücke ist möglich.
Der Zuschlag beträgt bei 10 m Breite 20 % vom Basiswert für den gesamten Gewässerrandstreifen.
Für Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 20 m wird ein Zuschlag von 30 % gewährt bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens. Für jede weitere 10 m Breite des Gewässerrandstreifens beträgt der zusätzliche Zuschlag jeweils 5 % auf den Basiswert bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens bis maximal 100 %, dies entspricht maximal 160 m Breite.
Für die Gewässerrandstreifen gelten über die gesetzlichen Vorgaben des
§ 38 Wasserhaushaltsgesetz
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) und des
§ 38a Absatz 2 Landeswassergesetz
vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. S. 680) hinaus folgende Regelungen:
1. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden.
2. Extensive Grünlandbiotope, Röhricht- oder gehölzbetonte Uferbiotope sind zu entwickeln.
3. Die natürliche Gewässer- und Uferentwicklung sowie die natürliche Entwicklung von Gehölzsäumen sind zuzulassen, soweit dies nicht den Zielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete widerspricht. Die Ziele des Auenprogramms für Schleswig-Holstein sind zu berücksichtigen und zu unterstützen.
4. Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind direkt ins Gewässer einmündende Drainagen aufzunehmen oder zu unterbrechen, so dass eine Versickerung im Bereich des Gewässerrandstreifens erfolgt, sofern dies technisch möglich ist.
5. Der Gewässerräumstreifen ist auf das minimal erforderliche Maß zu reduzieren. Die jeweiligen Satzungen der Gewässerpflegeverbände sind zu beachten.
6. Die dauerhafte Ablagerung von Mähgut innerhalb des Gewässerrandstreifens ist dann unzulässig, wenn diese den Zielen der in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete im Sinne von
§ 4 Absatz 1 LNatSchG
widersprechen oder zur Zerstörung oder zu erheblichen Beeinträchtigungen von nach
§ 30 Absatz 2 BNatSchG
i.V.m.
§ 21 Absatz 1 LNatSchG
geschützten Biotopen führt.
Befinden sich im Gewässerrandstreifen bereits gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie
, so sind diese vom Zuschlag „Gewässerrandstreifen“ ausgeschlossen.
Zuschlag Biotop:
Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach
§ 30 Absatz 2 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 Absatz 1 LNatSchG
unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG
1)
(FFH-Richtlinie), wie in
Anhang 3
aufgeführt, angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme.
Dabei entfällt jeweils die Hälfe des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Für die Neuschaffung, Entwicklung und dauerhafte Erhaltung von trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen nach Anhang I der
FFH-Richtlinie
, für die in Schleswig-Holstein ein schlechter Erhaltungszustand vorherrscht, wird ein Zuschlag von 100% des Basiswertes gewährt. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Diese trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen sind:
LRT 2310 Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland, alt und kalkarm)
LRT 2320 Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland)
LRT 2330 Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen
LRT 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
LRT 4030 Europäische trockene Heiden
LRT 6120 Trockene, kalkreiche Sandrasen
LRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
LRT 6230 Montane Borstgrasrasen
LRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen
Ausgeschlossen hiervon sind bereits vorhandene gesetzlich geschützte Biotope und vorhandene Lebensraumtypen nach Anhang I
der FFH-Richtlinie
.
Zuschlag Artenschutz:
Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß
Anhang 2
oder gemäß den Artenhilfsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein
2)
durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme.
Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme spätestens bei Ausbuchung.
Zuschlag Entsiegelung:
Für die Entsiegelung bisher zulässigerweise versiegelter Flächen innerhalb der Ökokontofläche mit einer Mindestgröße von 0,01 ha (100 m
2
) wird für die Entsiegelungsfläche bei vollständiger Beseitigung der Versiegelung sowie unter Einbeziehung in die naturschutzfachliche Entwicklung der gesamten Ökokontofläche ein Zuschlag von 70 % gewährt. Wird eine Fläche von 0,1 ha und mehr (1.000 m
2
und mehr) entsiegelt, wird ein Zuschlag von 90 % auf die entsiegelte Fläche gewährt. Kleinstflächen innerhalb eines Ökokontos können addiert werden.
Die Mindestanforderungen an die Größe des gesamten Ökokontos gemäß
§ 2
Absatz 3 Nummer 2 bleiben bestehen.
Ausgeschlossen hiervon sind Entsiegelungsmaßnahmen, die auf Grundlage von Rückbauverpflichtungen durchgeführt werden müssen.
Anrechnung und Ausschluss von Zuschlägen bei gleicher Fläche und Maßnahme
bezogen auf die gleiche Fläche und Maßnahme wird von den Zuschlägen „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ jeweils nur einer auf den jeweiligen Basiswert angerechnet.
Der Zuschlag „Lage“ wird auf die gesamte Fläche des Ökokontos angerechnet. Beinhaltet eine Fläche und Maßnahme für die die Zuschläge „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ angerechnet werden gleichzeitig eine Entsiegelung, so wird der Entsiegelungszuschlag zusätzlich für die zu entsiegelnde Fläche gewährt.
Ökopunkte:
Ökopunkte drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus.
1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².
Anhang 1
zu Anlage 1:
Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)
Biotop- und Nutzungstyp
|
Code
|
Anrechnungsfaktor als
Kompensationsfläche
für die Einbuchung in
das Ökokonto
|
|
|
|
Wälder, Gebüsche und Kleingehölze
|
|
|
Mesophytische Buchenwälder
1)
3)
|
WM
|
0,5-0,1
2)
|
Bodensaure Buchenwälder
1)
3)
|
WLa
|
0,5-0,1
2)
|
Eichen-Buchenwald
1)
3)
|
WLg
|
0,5-0,1
2)
|
Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte
1)
3)
|
WGf
|
0,67-0,5
|
Eichenkratt
|
WNg
|
0,5-0
|
Sonstiger Niederwald
|
WNn
|
0,67-0
|
Eichen-Hainbuchen-Wald
1)
3)
|
WNc
|
0,5-0,1
2)
|
Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte
1)
3)
|
WFp
|
0,67-0,5
|
Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte
1)
3)
|
WFI
|
0,67-0,5
|
Nadel-/Laub-Mischbestände
3)
|
WFm
|
0,67-0,5
|
Nadelforsten
3)
|
WFn
|
0,8-0,67
|
Sonstige Forstflächen
3)
|
WFy
|
0,8-0,5
|
Pionierwald
3)
|
WP
|
0,67
|
Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden
1)
3)
|
WPs
|
0,67
|
Waldlichtungsflur
3)
|
WO
|
0,8-0,67
|
Waldrand / Waldmantel
3)
|
WR
|
0,67-0,5
|
|
|
|
Gehölze und sonstige Baumstrukturen
|
|
|
Sonstiges naturnahes Feldgehölz
|
HGy
|
0,67
|
Standortfremdes Feldgehölz: (nicht heimische Arten
|
HGx
|
0,8
|
herausragender Einzelbaum/Baumgruppe
|
HGb (A)
|
0,67
|
|
|
|
Baumreihe
|
HGr (S)
|
0,8-0,67
|
Streuobstwiese
|
HGo
|
0,67-0,5
|
|
|
|
Fließgewässer
|
|
|
Künstliche Fließgewässer / Gräben
|
FG
|
0,8-0,67
|
|
|
|
Stillgewässer
|
|
|
Tümpel / Flutmulde
1)
|
FT
|
0,8-0,67
|
Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer
|
FX
|
0,8-0,5
|
|
|
|
Hoch- und Übergangsmoore
|
|
|
Abtorfungsbereich
|
MHx
|
0,8-0,5
|
Grünland
|
|
|
Mesophiles Grünland
|
GM
|
0,67-0,5
|
Magerwiesen, Magerweiden
1)
|
GMm
|
0,67-0,5
|
Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt
1)
|
GFf
|
0,67
|
Artenarmes Intensivgrünland
|
GI
|
0,8
|
|
|
|
Acker- und Gartenbau-Biotope
|
|
|
Acker, Ackergras
|
AA
|
1,0
|
Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen
|
AAk
|
0,8
|
Acker mit artenreicher Segetalflora
|
AAe+
|
0,8
|
Gartenbaufläche
|
AG
|
1,0
|
Baumschule
|
ABb
|
1,0-0,8
|
Weihnachtsbaum-Plantage
|
ABw
|
0,8
|
Obstplantage
|
AO
|
0,8-0,67
|
|
|
|
Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren
|
|
|
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte
1)
|
RHf
|
0,67
|
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte
1)
|
RHm
|
0,67
|
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte
1)
|
RHt
|
0,67-0,5
|
Nitrophytenfluren, Neophytenfluren
|
RHn
|
0,8
|
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend
1)
|
RHv
|
0,67-0,5
|
|
|
|
Sonstige Flächen
|
|
|
Versiegelte Flächen
|
SXx
|
1,0
|
Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des
§ 2
vorliegen.
Anhang 2
zu Anlage 1:
Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto
Beispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können.
Zielarten
|
Maßnahme
|
|
|
Amphibien,
Reptilien
|
Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope;
Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer;
Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate: Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haselmaus
|
Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor;
Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume;
Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren.
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Biber
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Entwicklung „zulässiger“ Oberstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann: Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.
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Waldfledermäuse
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Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot;
Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen;
Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien: Freiflächen für die Jagd;
Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume.
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Vögel der Agrarlandschaft
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Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum;
Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen;
Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen.
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Wiesenvögel
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Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe.
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Waldvögel
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Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots;
Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen;
Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots;
Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten: z.B. Wespenbussard
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Anhang 3
zu Anlage 1:
Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop
Liste der nach
§ 30 Absatz 2 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 Absatz 1 LNatSchG
gesetzlich geschützten Biotope
- 1.
-
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- 2.
-
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- 3.
-
Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- 4.
-
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- 5.
-
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- 6.
-
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
- 7.
-
Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
- 8.
-
Alleen,
- 9.
-
Knicks,
- 10.
-
artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,
- 11.
-
arten- und strukturreiches Dauergrünland.
Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der
FFH-Richtlinie
Code
|
Name
|
1
|
Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation
|
11
|
Meeresgewässer und Gezeitenzonen
|
1110
|
Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
|
1130
|
Ästuarien
|
1140
|
Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
|
1150
|
*)
Lagunen des Küstenraumes: Strandseen
|
1160
|
Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen
|
1170
|
Riffe
|
12
|
Felsenküsten und Kiesstrände
|
1210
|
Einjährige Spülsäume
|
1220
|
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
|
1230
|
Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation
|
13
|
Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland
|
1310
|
Pioniervegetation mit
Salicornia
und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)
|
1320
|
Schlickgrasbestände:
Spartinion
|
1330
|
Atlantische Salzwiesen:
Glauco-Puccinellietalia maritimae
|
1340
|
*)
Salzwiesen im Binnenland
|
2
|
Dünen an Meeresküsten und im Binnenland
|
21
|
Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee
|
2110
|
Primärdünen
|
2120
|
Weißdünen mit Strandhafer
Ammophila arenaria
|
2130
|
*)
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation: Graudünen
|
2140
|
*)
Entkalkte Dünen mit
Einpetrum nigrum
|
2150
|
*)
Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone:
Calluno-Ulicetea
|
2160
|
Dünen mit
Hippophae rhamnoides
|
2170
|
Dünen mit
Salix repens
ssp.
argentea: Salicion arenariae
|
2180
|
Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region
|
2190
|
Feuchte Dünentäler
|
23
|
Dünen im Binnenland: alt und entkalkt
|
2310
|
Trockene Sandheiden mit
Calluna
und
Genista
|
2320
|
Trockene Sandheiden mit
Calluna
und
Empetrum nigrum
|
2330
|
Dünen mit offenen Grasflächen mit
Corynephorus
und
Agrostis
|
3
|
Süßwasserlebensräume
|
31
|
Stehende Gewässer
|
3110
|
Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen:
Littorelletalia uniflorae
|
3130
|
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der
Littorelletea uniflorae
und / oder der
Isoto-Nanojuncetea
|
3140
|
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
|
3150
|
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions
oder
Hydrocharitions
|
3160
|
Dystrophe Seen und Teiche
|
32
|
Fließgewässer-Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik: kleine, mittlere und große Fließgewässer, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist
|
3260
|
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des
Ranunculion fluitantis
und des
Callitricho-Batrachion
|
3270
|
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des
Bidention p.p.
|
4
|
Gemäßigte Heide- und Buschvegetation
|
4010
|
Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit
Erica tetralix
|
4030
|
Trockene europäische Heiden
|
5
|
Hartlaubgebüsche: Matorrals
|
5.1
|
Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes
|
5130
|
Formationen von
Juniperus communis
auf Kalkheiden und -rasen
|
6
|
Natürliches und naturnahes Grasland
|
6.1
|
Natürliches Grasland
|
6120
|
*)
Trockene, kalkreiche Sandrasen
|
62
|
Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien
|
6210
|
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien:
Festuco Brometalia
|
6210
|
*)
dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen
|
6230
|
*)
Artenreiche montane Borstgrasrasen und submontan auf dem europäischen Festland auf Silikatböden
|
64
|
Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern
|
6410
|
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonig-schluffigen Böden
Molinion caeruleae
|
6430
|
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
|
6440
|
Brenndolden-Auenwiesen:
Cnidion dubii
|
65
|
Mesophiles Grünland
|
6510
|
Magere Flachland-Mähwiesen:
Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis
|
7
|
Hoch- und Niedermoore
|
71
|
Saure Moore mit
Sphagnum
|
7110
|
*)
Lebende Hochmoore
|
7120
|
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
|
7140
|
Übergangs- und Schwingrasenmoore
|
7150
|
Torfmoor-Schlenken
Rhynchosporion
|
72
|
Kalkreiche Niedermoore
|
7210
|
*)
Kalkreiche Sümpfe mit
Cladium mariscus
und Arten des
Caricion davallianae
|
7220
|
*)
Kalktuffquellen
Cratoneurion
|
7230
|
Kalkreiche Niedermoore
|
8
|
Felsige Lebensräume und Höhlen
|
83
|
Andere felsige Lebensräume
|
8310
|
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
|
9
|
Wälder
|
91
|
Wälder des gemäßigten Europas
|
9110
|
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
|
9120
|
Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe:
Quercion robori-petraeae
oder
Ilici-Fagenion
|
9130
|
Waldmeister-Buchenwald:
Asperulo-Fagetum
|
9150
|
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald:
Cephalanthero-Fagion
|
|
|
9160
|
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald:
Carpinion betuli
|
9180
|
*)
Schlucht- und Hangmischwälder:
Tilio-Acerion
|
9190
|
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit
Quercus robur
|
91D0
|
*)
Moorwälder
|
91EO
|
*)
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior:
Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae
|
91FO
|
Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia: Ulmenion minoris
|
Anlage 2
(zu
§ 8
)
Raumeinheiten
Für Zwecke dieser Verordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:
|
Marsch: Schleswig-Holsteinische Marsch und Nordfriesische Inseln sowie Helgoland;
|
|
Geest: Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) sowie Eider-Treene-Niederung und Untere Mittelelbe-Niederung;
|
|
Hügelland: Schleswig-Holsteinisches Hügelland (von Angeln bis Ostholstein) und Fehmarn sowie Westmecklenburgisches Seen-Hügelland und Südwestmecklenburgische Niederungen.
|
Die Regionen sind in nachstehendem Anhang „Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß
§ 8
“ dargestellt.
|
|
|
|