Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin
oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende
Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung
einer Architekten- und Ingenieurkammer
(Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
vom 9. August 2001
§ 15
Führung der Listen und Verzeichnisse
(1) Die Kammer führt Listen und Verzeichnisse
- 1.
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der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
- 2.
-
der Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
- 3.
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der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
- 4.
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der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure ,
- 5.
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der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft,
- 6.
-
der Partnerschaftsgesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften,
- 7.
-
der in
§ 10 Abs. 1 Satz 2
genannten Personen,
- 8.
-
der Sachverständigen, deren Anerkennung der Kammer nach
§ 37 Abs. 3
oder in anderer Weise übertragen ist und
- 9.
-
auswärtiger Dienstleisterinnen und Dienstleister nach
§ 5 a Abs. 4
, auswärtiger Gesellschaften nach
§ 14 Abs. 4
und außerordentlicher Mitglieder nach
§ 18 Abs. 2
.
Eine Eintragung unter mehreren Fachrichtungen ist möglich.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die in die Liste eingetragenen Personen und Gesellschaften erhalten einen Ausweis über die Eintragung. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.
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