Tarifstelle | Amtshandlung | Gebührensatz |
1 | Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im | |
1.1 | Baugenehmigungsverfahren (§ 67 der Landesbauordnung - LBO) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte | 11 Euro |
| Anmerkung zu Tarifstelle 1.1: | |
| Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt. | |
1.2 | vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte | 7 Euro |
1.3 | Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte | 4 Euro |
| Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1 bis 1.3: | |
| - a)
Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen (§ 74 LBO) ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung erhoben. | |
| - b)
Die Gebühr ermäßigt sich bei Nachträgen vor der Fertigstellung des Bauvorhabens in dem Verhältnis der abweichenden zu den genehmigten Bauvorlagen. | |
| - c)
Sind im Verfahren Bauvorlagen nachzufordern, erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um 100 Euro je schriftlicher Nachforderung. | |
1.4 | Ergänzend zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 werden Gebühren erhoben für die Genehmigung | |
1.4.1 | von Nutzungsänderungen | 100 bis 5 000 Euro |
1.4.2 | von Camping- und Wochenendplätzen | 2 Euro je Stand- oder Abstellplatz |
1.4.3 | des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze | 1 Euro je Stand- oder Abstellplatz |
2 | Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO) | |
2.1 | Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, höchstens 10 000 Euro |
2.2 | Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 2.1 fallen | 100 bis 2 000 Euro |
3 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 75 Absatz 2 LBO), eines Vorbescheids (§ 66 Satz 2, § 75 Absatz 2 LBO) oder einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 5 Satz 2 LBO) | 50 % der Gebühr der zu verlängernden Genehmigung (Tarifstellen 1, 2 oder 7), höchsten 2 000 Euro |
4 | Zulassung von Abweichungen (§ 71 LBO) oder Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 des Baugesetzbuchs) oder Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz | nach der Dauer der Amtshandlung |
5 | Anlagen nach § 62 Absatz 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
5.1 | Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Kosten | |
| bis 100 Millionen Euro | 4 |
| für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 2 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 5.1: | |
| Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte. | |
5.2 | Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes | |
5.2.1 | Neubau je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Kosten | |
| bis 100 Millionen Euro | 8 |
| für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 4 |
5.2.2 | Beseitigung je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Kosten | |
| bis 100 Millionen Euro | 9 |
| für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten | 6 |
5.2.3 | Änderung und Nutzungsänderung | nach der Dauer der Amtshandlung |
6 | Bauaufsichtliches Einschreiten (§ 59 LBO) | nach der Dauer der Amtshandlung |
7 | Fliegende Bauten | |
7.1 | Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2 LBO) | nach der Dauer der Amtshandlung |
7.2 | Änderungen (z. B. Ergänzung) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten | nach der Dauer der Amtshandlung |
7.3 | Übertragung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte, Eintragung bei Wohnungswechsel und Zuständigkeitswechsel (§ 76 Absatz 6 LBO) | 80 Euro |
7.4 | Gebrauchs- oder Nachabnahme (§ 76 Absätze 7 und 9 LBO) | 0,15 Euro/ m² Standfläche, mindestens 15 Euro |
| Anmerkung zu Tarifstelle 7 | |
| Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten Schleswig-Holstein im Prüfamt für Standsicherheit der Landeshauptstadt Kiel richtet sich nach dem Stundensatz für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 30 Absatz 1 Satz 3 PPVO). | |
8 | Baulasten | |
8.1 | Eintragung oder Löschung (§ 80 Absatz 4 LBO) je Baulastenblatt | 250 Euro |
8.2 | Schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis (§ 80 Absatz 5 LBO) je Baulast, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt | 60 Euro |
9 | Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten (§ 21 LBO) sowie Ergänzung, Änderung, Erweiterung der oder Verzicht auf die Zustimmung | 100 bis 7 500 Euro |
10 | Anerkennung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfsachverständigen oder sachverständigen Stellen (§ 26 LBO) sowie die Änderung oder Verlängerung der Anerkennung | nach der Dauer der Amtshandlung |
11 | Abnahme von Feuerungsanlagen (§ 79 Absatz 3 Satz 2 LBO) | nach der Dauer der Amtshandlung |
| Anmerkung: | |
| Für die Prüfung können pauschal in Anschlag gebracht werden: | |
a) | für die Prüfung und Bearbeitung des Vordrucks für Feuerungsanlagen, die Berücksichtigung von Zeichnungen, Fotos und Skizzen, ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Absatz 10 LBO, der Weiterleitung der Bescheinigung an die zuständigen Stellen und ggf. Hinweise an die Bauherrschaft | 30 Minuten |
aa) | zusätzlich zu 11.1 für die Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten | |
| - -
bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes direkt | 15 Minuten |
| - -
bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes indirekt | 30 Minuten |
bb) | zusätzlich zu 11.1 für Feuerstätten in Verbindung mit Lüftungsanlagen oder sonstigen luftabsaugenden Anlagen | 30 Minuten |
cc) | zusätzlich zu 11.1 für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und raumluftabhängigen oder raumluftunabhängigen Betrieb mit nicht systemzertifizierten Abgasanlagen | 15 Minuten |
dd) | zusätzlich zu 11.1 bei Prüfung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 2 | 30 Minuten |
ee) | zusätzlich zu 11.1 bei Aufstellung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 2 | 75 Minuten |
ff) | zusätzlich zu 11.1 für die Anforderung fehlender Bauvorlagen | 15 Minuten |
b) | Bescheinigung nach § 79 Absatz 3 Satz 2 LBO | |
aa) | für das Ausstellen der Bescheinigung, Archivierung, Einpflege der Daten in die EDV und Weiterleitung der Unterlagen | 30 Minuten |
bb) | bei systemzertifizierten Feuerungsanlagen reduziert sich die Zeitpauschale auf | 15 Minuten |
c) | für Fahr- und Rüstzeiten | 15 Minuten |
12 | Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde | 100 bis 1 500 Euro |
13 | Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 100 bis 2 000 Euro |