Landesverordnung über Bauvorlagen im
bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Vom 3. April 2019
§ 5
Vorbescheid
Bei einem Antrag auf Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
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