Zum 19.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund von
§ 91 Abs. 1 Satz 2
und
§ 92 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung nach
§ 2 Abs. 1 und 2 LVwG
sind befugt, nach
§ 91 LVwG
Schriftstücke sowie nach
§ 92 LVwG
Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 16. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 513) außer Kraft.