§ 1
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (Oberste Bergbehörde) ist zuständige Behörde nach
§ 31 Abs. 2
und
§ 79 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
.
(2) Soweit durch diese Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen als Bergamt und Oberbergamt für die Durchführung der Vorschriften des
Bundesberggesetzes
und der darauf beruhenden Verordnungen zuständig.
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