§ 3
Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung
(1) Ein elektronisches Dokument ist, soweit kein Fall des
§ 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches
vorliegt, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nummer 910/2014
1
zu versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a Absatz 4 Nummer 2 bis 4 Zivilprozessordnung
an die in
§ 2
bezeichneten Postfächer zu übermitteln.
§ 137 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:
- 1.
-
PDF (Portable Document Format),
- 2.
-
XML (Extensible Markup Language) oder
- 3.
-
TIFF (Tag Image File Format).
Nähere Bestimmungen zu den zulässigen bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate und den Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente werden nach
§ 4
Nummer 2 und 5 bekannt gemacht.
(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben.
(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach
§ 4
Nummer 3 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
- 1.
-
die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,
- 2.
-
in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt, in Registersachen, sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
- 3.
-
die Bezeichnung der Beteiligten und
- 4.
-
die Bezeichnung der eingereichten Dokumente.
Im Falle der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen Notar in Grundbuchsachen und Angelegenheiten nach der
Schiffsregisterordnung
ist die Beifügung des in Satz 1 bezeichneten Datensatzes verpflichtend. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A 3 aufweisen.
§ 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate in der nach
§ 4
Nummer 2 bekannt gemachten Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das jeweilige Dokument beziehen. Eine Signatur ausschließlich der ZIP-Datei ist nicht zulässig. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.