Zum 19.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert (LVO v. 23.09.2016, GVOBl. S. 835) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des
§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 1
der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
Energieeinsparungsgesetz
vom 17. Mai 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Innenministerium:
§ 1
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für
- 1.
-
die Durchführung der
Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. S. 1789), soweit Ressortvorschriften keine andere Behörde oder Stelle für die Überwachung der Anwendung und der Einhaltung der Anforderungen der
Energieeinsparverordnung
bestimmen.
- 2.
-
Befreiungen nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)
(2) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die Durchführung der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach
§ 26d Energieeinsparverordnung
.
§ 2
Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 29. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 436), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.