Zum 19.04.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des
§ 18 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1
Verbotene Futtermittel
Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), ist verboten.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.