§ 1
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines ist vor dem Ausschuß abzulegen, der bei der obersten Jagdbehörde gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
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drei Vertretern der Falknerei,
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einem Vertreter der Jägerschaft,
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einem Vertreter der Vogelkunde.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Jagdbehörde auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen jagdpachtfähig im Sinne des
§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes
sein. Die im Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nr. 1 angehören.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Die oberste Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(8) Für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses bestellt die oberste Jagdbehörde einen Schriftführer. Der Schriftführer ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses.
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