§ 1
(1) Die Geltinger Birk, das Geltinger Noor und ein Teil der Geltinger Bucht in den Gemeinden Nieby und Gelting, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Geltinger Birk" unter Nummer 8 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GeltBirkNatSchGV+SH+%C2%A7+1&psml=bsshoprod.psml&max=true