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Landesvorschriften und Landesrechtsprechung


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Amtliche Abkürzung:HSG
Fassung vom:28.02.2007
Gültig ab:30.03.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr:221-24
Gesetz
über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz - HSG)
Vom 28. Februar 2007*

§ 14

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Hochschule und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein; ist dies nicht möglich, soll der Geschlechteranteil an dem Gremium mindestens dem Anteil an der Mitgliedergruppe entsprechen.

(3) Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind und keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 Landesverwaltungsgesetz entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrats.

(5) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und des nichtwissenschaftlichen Dienstes im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

(6) Verletzen Mitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen ihre Pflichten nach Absatz 1 oder 3, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+SH+%C2%A7+14&psml=bsshoprod.psml&max=true


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