§ 62
Berufung von Professorinnen
und Professoren
(1) Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen oder Professoren (Professur) frei, prüft und entscheidet das Präsidium, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll. Die betroffenen Fachbereiche sind zu hören.
(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden,
- 1.
wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
- 2.
wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule oder eine Professorin oder ein Professor, die oder der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes oder der Länder eingestellt worden ist und die oder der einen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
- 3.
sofern Dritte eine Professur auf Zeit personengebunden finanzieren, wenn die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Leistung und Befähigung geprüft werden oder
- 4.
wenn die Übertragung eines W 3-Amtes im Rahmen einer Bleibeverhandlung aufgrund eines nachgewiesenen Rufes einer anderen Hochschule zugesagt wird.
Der Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Dem Ausschuss gehören mindestens an
- 1.
drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und
- 3.
eine Studierende oder ein Studierender.
In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglieder sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie im Einzelfall auch andere Personen angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt.
(4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen. Die Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Im Übrigen können die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist.
(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
- 1.
Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Medizin-Ausschuss.
- 2.
Der Ausschreibungstext nach Absatz 2 bedarf auch der Zustimmung des Medizin-Ausschusses.
- 3.
Einem Berufungsausschuss des Fachbereichs Medizin müssen zwei Mitglieder des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der jeweils anderen medizinischen Fakultät angehören.
- 4.
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer auf den Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats und mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses.
(7) (aufgehoben)
(8) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann auf der Grundlage einer Vereinbarung beider Einrichtungen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Vereinbarung kann insbesondere vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungsausschüssen der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses verfügen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatz 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn
- 1.
auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder
- 2.
wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.
(10) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts.
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