Zum 02.03.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 3 gestrichen, § 6 geändert (Ges. v. 22.12.1995, GVOBl. 1996 S. 33) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Die Gemeinde Helgoland ist eine amtsfreie Gemeinde. Sie gehört zum Gebiet des Kreises Pinneberg.
(2) Für die Gemeinde Helgoland sind dieselben Landesbehörden zuständig wie für die Stadt Pinneberg.
§ 2
Wahl des Bürgermeisters
(1) Abweichend von
§ 51 Abs. 2 der Gemeindeordnung
kann zum Bürgermeister der Gemeinde Helgoland nur gewählt werden, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist und nach seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bietet, die aus der besonderen Lage Helgolands erwachsenden Anforderungen an das Amt des Bürgermeisters zu erfüllen.
(2) Abweichend von
§ 51 Abs. 4 der Gemeindeordnung
bedarf die Wahl oder die Wiederwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4
Zusammenarbeit mit örtlichen Sonderbehörden
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Helgoland tätigen örtlichen Sonderbehörden haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.
(2) Der Bürgermeister hat für das Zusammenwirken der in Abs. 1 genannten Behörden Sorge zu tragen; er ist über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für die Insel Helgoland von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten.
§ 6
Sonderregelung des Gemeindefinanzrechts
(1) Aufgrund des
Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland
vom 7. Dezember 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf die Einfuhr von Bier, Schaumwein, unverarbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen, Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak, Tee und Kaffee nach Helgoland erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde zufließt.
(2) - gestrichen -
§ 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
*)