§ 5
Weitere Verkaufssonn- und Feiertage
(1) Abweichend von
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Tage werden von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt. Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Bei der Freigabe können die Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht zur Öffnung von Verkaufsstellen nach dieser Vorschrift freigegeben werden.
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