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Landesvorschriften und Landesrechtsprechung


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Amtliche Abkürzung:LKRG
Fassung vom:15.05.2006
Gültig ab:01.08.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr:2126-8
Gesetz
über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006  

§ 19

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden

  1. wegen der namentlichen Meldung (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und

  2. wegen der Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=LKRG+SH+%C2%A7+19&psml=bsshoprod.psml&max=true