Gesetz
über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz
- LKRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden
wegen der namentlichen Meldung (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1
des Grundgesetzes) und
wegen der Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1
des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
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