Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden, durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet wurden, gemäß
§ 2 Absatz 3 Landesmindestlohngesetz
vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer des Bewilligungszeitraums mindestens ein Entgelt von 9,18 Euro (brutto) pro Zeitstunde zu zahlen, sind mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Landesmindestlohns vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 388) für die Zukunft aufgehoben.
Fußnoten
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