Zum 05.03.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 27.05.2013, GVOBl. S. 257) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach
§ 10 Abs. 2
,
§ 18 Abs. 2 Satz 4
,
§ 28 Abs. 3 Satz 8
in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 Satz 1
,
§ 28 Abs. 6 Satz 3
,
§ 190 Abs. 1 Satz 1
und
§ 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs
für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben.
(2) Zuständige Behörden nach
§ 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuchs
sind die Kommunalaufsichtsbehörden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.
§ 3
(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben
- 1.
-
der höheren Verwaltungsbehörde nach
§ 11 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
,
- 2.
-
nach
§ 8des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
, soweit in
§ 4 Abs. 2
nichts Abweichendes bestimmt ist,
- 3.
-
nach
§ 5 Abs. 1 und 2
,
§ 6 Abs. 1
und
§ 8 des Gräbergesetzes
,
- 4.
-
nach
§ 69 des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), bei Übungen bis zur Kompaniestärke,
- 5.
-
der höheren Verwaltungsbehörde nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
und
§ 22 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung
.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 4
(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörde im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 1
,
§ 6 Satz 1
und des
§ 11 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
.
(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind abweichend von
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
zuständig für die Aufgaben nach
§ 8 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen
.
(3) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 19. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 7. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), außer Kraft.