§ 38
Naturerlebnisräume
(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen
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der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und
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der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder
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der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.
Fußnoten
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