Zum 24.04.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 4 Abs. 4
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
(1) Pflanzliche Abfälle, die
- 1.
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken,
- 2.
bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern,
- 3.
bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung sowie
- 4.
in Park-, Friedhof- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, dürfen auch außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (§ 4
des Abfallgesetzes) nach Maßgabe des § 2 beseitigt werden.
(2) Sonstige Vorschriften, insbesondere § 24 des Landschaftspflegegesetzes sowie die aufgrund des § 32 Abs. 4
des Landeswaldgesetzes und des § 69 des Landschaftspflegegesetzes erlassenen Verordnungen, bleiben unberührt.
§ 2
Art und Weise der Entsorgung
(1) Pflanzliche Abfälle nach § 1 Abs. 1 dürfen im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung entsorgt werden, wenn dadurch Geruchsbelästigungen nicht auftreten.
(2) Ist eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich, dürfen sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Entsorgung von Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt, auf diesen Grundstücken verbrennt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 9. März 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) außer Kraft.