§ 10
Selbstverantwortlich geführte ambulant betreute
Wohn- und Hausgemeinschaften
(1) Ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften sind nach diesem Gesetz selbstverantwortlich geführt, wenn
- 1.
-
eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft vorliegt,
- 2.
-
die Vermietung und die Pflege- und Betreuungsleistung vertraglich und tatsächlich getrennt sind,
- 3.
-
Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich frei gewählt werden können,
- 4.
-
das Hausrecht von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen uneingeschränkt ausgeübt werden kann und
- 5.
-
die Alltagsgestaltung maßgeblich von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen bestimmt wird.
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften.
§ 9 Abs. 3
gilt entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SbStG+SH+%C2%A7+10&psml=bsshoprod.psml&max=true