§ 11
Weiterentwicklung stationärer Einrichtungen und Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
Zur Weiterentwicklung vorhandener stationärer Einrichtungen und zur Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen kann die zuständige Behörde von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils absehen, wenn insbesondere die
- 1.
-
Öffnung der Einrichtung durch Umsetzung der Grundsätze nach
§ 2 Abs. 2 und 3
oder
- 2.
-
die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
dadurch gefördert und die Verwirklichung des Gesetzeszwecks nach
§ 1
gewährleistet wird. Dies ist durch die Vorlage einer entsprechenden Konzeption einschließlich einer entsprechenden Qualitätssicherung nachzuweisen. Die Nutzerinnen und Nutzer oder die für sie vertretungsberechtigten Personen sind vor der Erteilung einer Befreiung zu beteiligen. Die Befreiung ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Diese Frist kann bis auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SbStG+SH+%C2%A7+11&psml=bsshoprod.psml&max=true