§ 12
Anforderungen an den Betrieb besonderer
Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
(1) Die Leistungen in den besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind entsprechend der Konzeption nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse zu erbringen. Hierzu gehören auch
- 1.
-
das Konzept für das Qualitätsmanagement,
- 2.
-
das Konzept des Beschwerdemanagements,
- 3.
-
die Darstellung der geplanten Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte,
- 4.
-
Angaben, in welcher Weise bürgerschaftliches Engagement mitwirken kann.
(2)
§ 14 Abs. 2 Nr. 1
gilt entsprechend.
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