§ 8
Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
(1) Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung qualifizierte ambulante Leistungen der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistung besteht. Dies sind insbesondere Wohn- oder Hausgemeinschaften, die nicht die Voraussetzungen nach
§ 10
erfüllen.
(2) In besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden Regelprüfungen nach
§ 20 Abs. 1
nicht statt. Eine Prüfung der Anforderungen nach
§ 12
erfolgt nur, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht erfüllt sind. Für die Prüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach
§ 20 Abs. 3 bis 8
entsprechend.
(3)
§ 17
und Abschnitt III des Dritten Teils gelten entsprechend.
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