§ 9
Betreutes Wohnen
(1) Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
(3) Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach dieser Vorschrift, kann sie Prüfungen in entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 3 bis 8
vornehmen.
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