§ 11
Datenverarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren
(1) Daten der Schulverwaltung dürfen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur mit informationstechnischen Geräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums (RBZ) verarbeitet werden, sofern keine Ausnahme nach §§ 12 bis 14 vorliegt. § 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind zu beachten.
(2) Informationstechnische Geräte der Schulverwaltung dürfen nicht mit informationstechnischen Geräten verbunden werden, die pädagogischen Zwecken dienen. Wird ein informationstechnisches Gerät zeitweise zu Verwaltungs- und zeitweise zu pädagogischen Zwecken genutzt, gilt dieses Verbot für die jeweils ausgeübte Art der Nutzung.
(3) Mit dem Internet dürfen informationstechnische Geräte der Schulverwaltung nur über das Landesnetz Bildung verbunden werden.
(4) Auf informationstechnischen Geräten, die pädagogischen Zwecken dienen, dürfen zu Verwaltungszwecken allein die Namen und E-Mail-Adressen der Schülerinnen und Schüler sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse oder Lerngruppe verarbeitet werden.
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