§ 123a
Zuschuss für Fortbildungskosten und bei zusätzlichen Bildungsgängen
(1) Ersatzschulen können unabhängig von den nach §§ 121, 122 Abs. 1 und 2 zu berechnenden Zuschüssen im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden.
(2) Hält eine Ersatzschule der Schulart Gymnasium oder Gemeinschaftsschule zusätzlich einen Bildungsgang vor, der zu einem nach diesem Gesetz nicht vorgesehenen Abschluss mit Hochschulzugangsberechtigung führt, kann das Land nach Maßgabe der §§ 119 bis 123 einen Zuschuss gewähren, sofern der Schulträger auch für diesen Bildungsgang die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 erfüllt.
Fußnoten
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