§ 124
Förderung der Schulen der dänischen Minderheit
(1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Abs. 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze; die Pauschale zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltenen Kosten der Schülerbeförderung beträgt jedoch 200 Euro. Die §§ 119, 123 und 123 a finden entsprechende Anwendung.
Fußnoten
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