§ 16
Zeugnis, Leistungsbewertung
(1) Die Schülerin und der Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktebewertung, weitere Formen der Leistungsbewertung, die weiteren Angaben im Zeugnis und von Satz 1 abweichende Zeitpunkte, an denen Zeugnisse erteilt werden.
(2) Die beteiligten Lehrkräfte und die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben bewerten die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung. Das für Bildung zuständige Ministerium kann nähere Beurteilungsgrundsätze festlegen.
Fußnoten
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