§ 53
Allgemein bildende Schulen
Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen.
Fußnoten
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