Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007*
§ 59 Auflösung und Änderung
Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39)
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