Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007*
§ 96 Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht
§ 61 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen zudem die Einführung oder die Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39)
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