§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Städte mit über 20 000 Einwohnern, im übrigen die Kreise sind zuständig für die Ausstellung von
- 1.
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Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen (Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise);
- 2.
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Urkunden über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
*)
.
(2) Die Aufgaben werden ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Fußnoten
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