§ 11
Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und
Kreisstraßen
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
- a)
für die Landesstraßen das Land,
- b)
für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).
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