§ 2
Wahlkreise
Es werden die Wahlkreise 1 bis 11 gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als
Anlage
beigefügt ist. Die
Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung.
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