|
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Vom 13. Mai 2003
*
Zum 19.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 6 geändert (Art. 9 Ges. v. 13.11.2019, GVOBl. S. 425) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht |
§ 1
|
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 2
|
Begriffsbestimmungen |
§ 3
|
Pflicht zur Umweltprüfung |
§ 4
|
Verfahren, Anwendung von Bundesrecht |
§ 5
|
Landschaftsplanungen |
§ 6
|
Zuständige Behörden |
§ 7
|
Übergangsvorschriften |
§ 8
|
Anlagen |
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
- 1.
-
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- 2.
-
die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- a)
-
bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- b)
-
bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
-
die in
Anlage 1
aufgeführten Vorhaben,
- 2.
-
die in
Anlage 2
aufgeführten Pläne und Programme sowie
- 3.
-
sonstige Pläne und Programme, für die nach
§ 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder
§ 3
Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
finden Anwendung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des
§ 2 UVPG
gelten entsprechend für das Landesrecht.
§ 3
Pflicht zur Umweltprüfung
(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der
Anlage 1
unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in
Anlage 1
für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der
Anlage 3 des UVPG
nach Maßgabe des
§ 7 Absatz 1 und 2 UVPG
anzuwenden.
(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die
- 1.
-
in
Anlage 2
Nummer 1 aufgeführt sind oder
- 2.
-
in
Anlage 2
Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in
Anlage 1
dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen,
- 3.
-
einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
unterliegen oder
- 4.
-
nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in
Anlage 1
dieses Gesetzes oder in
Anlage 1 des UVPG
aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 6 des UVPG
aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die
§§ 13
und
13a des Baugesetzbuchs
sowie
§ 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
bleiben unberührt.
(5)
§ 5 Absatz 12 des Landesplanungsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 4
Verfahren, Anwendung von Bundesrecht
(1) Im Rahmen des
§ 3
sind für
- 1.
-
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
- 2.
-
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
- 3.
-
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
- 4.
-
die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung besteht und
- 5.
-
die Berichterstattung an die Europäische Kommission
die
§§ 4
bis
34
,
38
bis
64
,
72
und
73
, die
Anlagen 2
bis
4
und
6 UVPG
und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der
Anlagen 1
und
5 UVPG
sind die
Anlagen 1
und
2
dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 5
Landschaftsplanungen
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den
§§ 10
und
11 BNatSchG
sowie den
§§ 6
und
7 des Landesnaturschutzgesetzes
sind in die Darstellung und Begründung nach
§ 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG
die Umweltauswirkungen auf die in
§ 2 Absatz 1 UVPG
genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach
§ 40 UVPG
.
(2) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden.
§ 40 Absatz 4 UVPG
und
§ 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
finden entsprechende Anwendung.
§ 6
Zuständige Behörden
(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.
(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des
§ 31 UVPG
, auch in Verbindung mit
§ 4
Absatz 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.
(3) Federführende Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist
- 1.
-
für Vorhaben nach den Nummern 3.1, 4.1 und 5.1 der
Anlage 1
zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde,
- 2.
-
für Vorhaben nach Nummer 11 der
Anlage 1 zum UVPG
das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium,
- 3.
-
für Vorhaben nach der Nummer 13 der
Anlage 1 zum UVPG
mit Ausnahme der Nummer 13.16 in Verbindung mit der Nummer 1.1 der
Anlage 1
zu diesem Gesetz die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Wasserbehörde,
- 4.
-
für Vorhaben nach der Nummer 13.16 der
Anlage 1 zum
UVPG
in Verbindung mit der Nummer 1.1. der
Anlage 1
zu diesem Gesetz die zuständige Küstenschutzbehörde,
- 5.
-
für Vorhaben nach Nummer 17.1 der
Anlage 1 zum UVPG
in Verbindung mit Nummer 3.2 der
Anlage 1
zu diesem Gesetz sowie für Vorhaben nach Nummer 17.2 der
Anlage 1 zum UVPG
die zuständige Forstbehörde.
§ 7
Übergangsvorschriften
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach
§ 6
oder
§ 7
Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die
§§ 4
bis
8
in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(2) Verfahren nach
§ 3
Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
- 1.
-
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des
§ 5 Absatz 1 UVPG
eingeleitet wurde oder
- 2.
-
die Unterlagen nach
§ 6 UVPG
in der bis dahin geltenden Fassung des
UVPG
vorgelegt wurden.
(3) Verfahren nach
§ 3
Absatz 2 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach
§ 14f Absatz 1 UVPG
in der bis dahin geltenden Fassung des
UVPG
festgelegt wurde.
§ 8
Anlagen
Die
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil dieses Gesetzes.
Anlage 1
(zu
§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende Vorhaben fallen nach
§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des
§ 7 Absatz 1 und 2 UVPG
.
Legende:
Nr. =
|
Nummer des Vorhabens
|
Vorhaben =
|
Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach
§ 6 Satz 2 UVPG
sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach
§ 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG
|
X in Spalte 1 =
|
Vorhaben ist UVP-pflichtig
|
A in Spalte 2 =
|
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe
§ 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG
|
S in Spalte 2 =
|
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe
§ 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG
|
Nr.
|
Vorhaben
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
1
|
Wasserwirtschaftliche Vorhaben
|
|
|
1.1
|
Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu
Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
)
|
|
A
|
2
|
Verkehrsvorhaben
|
|
|
2.1
|
Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der
Richtlinie 97/11/EG
zur Änderung der Richtlinie
85/337/EWG
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;
|
X
|
|
2.2
|
Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;
|
X
|
|
2.3
|
Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;
|
X
|
|
2.4
|
Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist;
|
|
A
|
2.5
|
Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme
|
|
|
|
a) einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 25 des Landesnaturschutzgesetzes
unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt;
|
|
S
|
|
b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 21 des Landesnaturschutzgesetzes
, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach
§ 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz
liegt;
|
|
S
|
|
c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgegesetzes
oder einen Denkmalbereich im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes
oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 des Denkmalschutzgesetzes
liegt;
|
|
S
|
2.6
|
Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
|
|
|
|
a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt;
|
|
S
|
|
b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind;
|
|
S
|
|
c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt;
|
|
S
|
3
|
Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben
|
|
|
3.1
|
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha;
|
|
S
|
3.2
|
Erstaufforstung im Sinne des
Bundeswaldgesetzes
|
|
|
3.2.1
|
mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu
Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
)
|
|
S
|
3.2.2
|
Für Erstaufforstungen im Sinne des
Bundeswaldgesetzes
mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von
Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.
|
|
|
4
|
Abbauvorhaben
|
|
|
4.1
|
Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung;
|
|
|
4.1.1
|
Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr;
|
X
|
|
4.1.2
|
Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha;
|
|
S
|
5
|
Fremdenverkehr und Freizeit
|
|
|
5.1
|
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
|
|
A
|
6
|
Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (
§ 35 BauGB
)
|
|
|
6.1
|
Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr
|
X
|
|
6.2
|
Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200
|
|
A
|
7
|
Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (
§ 34 BauGB
) oder im Außenbereich (
§ 35 BauGB
) mit einer Größe von
|
|
|
7.1
|
10 ha oder mehr
|
X
|
|
7.2
|
4 ha bis weniger als 10 ha
|
|
A
|
8
|
Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (
§ 34 BauGB
) oder im Außenbereich (
§ 35 BauGB
) mit einer Größe von
|
|
|
8.1
|
1 ha oder mehr
|
X
|
|
8.2
|
0,5 ha bis weniger als 1 ha
|
|
A
|
9
|
Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (
§ 34 BauGB
) oder im Außenbereich (
§ 35 BauGB
) mit einer zulässigen Geschossfläche von
|
|
|
9.1
|
5000 m
2
oder mehr
|
X
|
|
9.2
|
1200 m
2
bis weniger als 5000 m
2
|
|
A
|
10
|
Flurbereinigung
|
|
|
10.1
|
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des
Flurbereinigungsgesetzes
|
|
A
|
Anlage 2
(zu
§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3)
Liste „SUP-pflichtige Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach
§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr.
|
=
|
Nummer des Plans oder Programms
|
Plan oder Programm
|
=
|
Art des Plans oder des Programms
|
Nr.
|
Plan oder Programm
|
1
|
Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach
§ 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
|
1.1
|
Landschaftsplanungen nach den
§§ 10
und
11 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie den
§§ 6
und
7 des Landesnaturschutzgesetzes.
|
2
|
Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach
§ 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
|
|
|
|
|