- 1
- 1.1
Das Land Schleswig-Holstein bietet den Beschäftigten der Landesverwaltung befristete Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres an, sofern die unter Ziffer 3 aufgeführten Voraussetzungen jeweils erfüllt werden.
- 1.2
Das Sabbatjahr ist eine nach geltendem Tarifrecht zulässige besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die durch Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vereinbart wird (vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-L).
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung des TV-L sowie der ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung – insbesondere der teilzeitbezogenen Regelungen – bleibt unberührt.
- 2
- 2.1
Grundsätzlich sollten nachstehende Formen eines Sabbatjahres arbeitsvertraglich vereinbart werden:
- –
Vierjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von dreijähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- –
fünfjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von vierjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- –
sechsjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von fünfjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- –
siebenjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von sechsjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung.
Andere Formen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Die Freistellungsphase kann weniger als ein Jahr, aber immer volle Monate betragen.
- 2.2
Das Freistellungsjahr liegt am Ende des Gesamtzeitraums. Es ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Lehrkräfte können das Freistellungsjahr nur während eines Schuljahres nehmen.
- 2.3
Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können nur zum Ersten eines Kalendermonats gestellt werden. Die Anträge sind spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Sabbatjahrvereinbarung zu stellen. Für Lehrkräfte beginnt das Sabbatjahr immer am 1. August eines Jahres. Für den Antragszeitpunkt von Lehrkräften auf Teilnahme am Sabbatjahr gilt das Datum des jährlich wiederkehrenden Erlasses "Anträge und Bewerbungen" des Ministeriums für Bildung und Frauen.
- 2.4
Eine Änderung der vereinbarten Form des Sabbatjahres ist nur in Ausnahmefällen im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Dies gilt auch für eine vorzeitige Beendigung. Auf persönliche Härtefälle ist Rücksicht zu nehmen.
Protokollnotiz zu Ziffer 2.4:
Die Regelung in Ziffer 2.4 der Vereinbarung entspricht den Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes. Bei der Prüfung eines persönlichen Härtefalles sind bei Beschäftigten die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie bei Beamtinnen und Beamten des Landes.
- 2.5
Sofern im Einzelfall eine Erkrankung die Entgeltfortzahlungsfrist überschreitet, gilt Folgendes:
- a)
Der oder dem betroffenen Beschäftigten ist zu erlauben, in dem Umfang, in dem nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist ein Wertguthaben in der Arbeitsphase nicht aufgebaut worden ist, die Freistellungsphase entsprechend zu verkürzen.
- b)
Der oder dem Beschäftigten ist zu gestatten, die Ausfallzeiten nachzuarbeiten und sich damit den vollen Freistellungsanspruch zu sichern.
- c)
Wünscht die oder der betroffene Beschäftigte weder eine Verkürzung noch eine Verlängerung der Laufzeit des Sabbatjahrmodells, sind die einzelnen Phasen unter Ausklammerung des Ausfallzeitraums in ein neues Verhältnis zueinander zu setzen.
Hinsichtlich des Entgeltes im Krankheitsfall gelten die tariflichen Regelungen.
- 2.6
Während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird der Lauf des Sabbatjahres sowohl während der Arbeitsphase als auch während des Freistellungsjahres gehemmt. Dies gilt auch für Zeiten einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
- 2.7
Die nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen mögliche Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge (z.B. aus familiären Gründen) bleibt unberührt. Wird ein derartiger Sonderurlaub in Anspruch genommen, endet jedoch mit dessen Beginn das Sabbatjahr.
- 3
- 3.1
Anträgen auf Teilnahme am Sabbatjahr wird entsprochen, soweit dringende dienstliche oder personalwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. Über die Anträge entscheidet schriftlich die Personaldienststelle, die auch über die Bewilligung sonstiger Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden hätte. Die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.
- 3.2
Die Teilnahme am Sabbatjahr beschränkt sich auf Beschäftigte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das der TV-L maßgebend ist.
- 3.3
Die Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres ist bis zum Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze möglich.
- 4
- 4.1
Die bzw. der Beschäftigte erhält nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gemäß den anzuwendenden tariflichen Regelungen das entsprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während des Freistellungsjahres (3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 bzw. entsprechend den Sondervereinbarungen des Entgeltes Vollbeschäftigter). Bei zuvor bereits Teilzeitbeschäftigten verringert sich das aus der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu zahlende Entgelt entsprechend.
- 4.2
Kommt es in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer vorzeitigen Beendigung des Sabbatjahres, erfolgt eine Nachzahlung des Entgeltes für die Zeiträume, für die eine im Vergleich zum ausgezahlten Entgelt höhere Arbeitsleistung erbracht wurde. Im Todesfall wird der Betrag den Erben ausgezahlt. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Nachzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Behandlung der Zusatzversorgung (insbesondere für die vom Sozialversicherungsrecht abweichende Zuordnung der Nachzahlung) gilt die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der jeweiligen Fassung.
- 5
- 5.1
Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung darf nur entsprochen werden, wenn die/der Beschäftigte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 70 bis 78 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
- 5.2
Sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Belange es erfordern, kann die bzw. der aus dem Freistellungsjahr zurückkehrende Beschäftigte im arbeitsvertraglich zulässigen Rahmen auch auf einen anderen Arbeitsplatz als den bisherigen bei derselben Dienststelle umgesetzt werden. Die weitere Verwendung soll der bzw. dem Beschäftigten vor Beginn der Freistellungsphase, spätestens drei Monate vor Ablauf des Freistellungsjahres, aufgezeigt werden.
- 6
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 9. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643)*) und tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Kiel, 3. August 2009