§ 5
Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
, die am Wahltag
- 1.
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das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
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seit mindestens sechs Wochen
-
- a)
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in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
- b)
-
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie
- 3.
-
nicht nach
§ 7
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.
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