Zum 05.03.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 29.11.2011, GVOBl. S. 320) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Landeswappen
Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt.
§ 2
Landesfarben und -flaggen
(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.
(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.
§ 3
Gestaltung der Hoheitszeichen
Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sowie der Landesdienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 der
Anlage
maßgebend; die
Anlage
ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
§ 4
Führung und Verwendung der Hoheitszeichen
Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Grundsätze für die Führung und die sonstige Verwendung des Landeswappens, der Landesdienstflagge und der Landesflagge sowie für die Gestaltung und Führung der Landessiegel.
§ 5
Öffentliche Beflaggung
Das für Hoheitszeichenrecht zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften über die öffentliche Beflaggung.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.