§ 5
Eigentum an den Außentiefs
Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 30).
Fußnoten
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