§ 8
Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein
(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach
§ 1
, wenn sie die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreiten oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftig sind.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt
für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des
§ 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 600 Euro.
(3) Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt in einer Verordnung das Verfahren zur Einkommensermittlung unter der grundsätzlichen Berücksichtigung von
§ 2 EStG
und die Merkmale einer Unterstützungsbedürftigkeit aus anderen Gründen fest. Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.
(4) Die zuständige Stelle stellt einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von zwei Jahren aus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach Absatz 1 gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Im Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushaltes und die für diesen angemessene Wohnungsgröße zu vermerken. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die oder der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die angemessene Wohnungsgröße übersteigt. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
(5) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Zum Haushalt im Sinne des Absatzes 1 rechnen auch Personen, die voraussichtlich alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(6) Empfängerinnen oder Empfänger von
- 1.
-
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder
§ 29 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
oder
- 2.
-
Wohngeldleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes
vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
stehen Begünstigten nach Absatz 1 gleich. Der gültige Leistungsbescheid gilt als Wohnberechtigungsschein, soweit die für die Haushaltsgröße angemessene Wohnungsgröße eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass die im Leistungsbescheid berücksichtigten Personen einen Haushalt nach Absatz 5 bilden. Die Antragsberechtigung auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
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