Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden
Vom 23. Oktober 2003
§ 1
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nach
§ 263 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
Vollstreckungsbehörden für Forderungen
1.
des Landes
a)
die Landeskasse Schleswig-Holstein,
b)
die Landrätinnen und Landräte, soweit sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde nach dem Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), die Schuldnerin oder den Schuldner zur Leistung aufgefordert haben,
2.
der Christian-Albrechts-Universität aus ihrem Körperschaftsvermögen und des Studentenwerks Schleswig-Holstein die Landeskasse Schleswig-Holstein,
3.
der Zweckverbände die Verbandsvorsteherinnen oder Verbandsvorsteher, und
4.
der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die in
§ 263 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes
genannten Vollstreckungsbehörden; dabei richtet sich die örtliche. Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners oder, wenn sich dieser außerhalb des Landes befindet, nach dem Sitz des Vollstreckungsgläubigers.
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