Im Rahmen der Evaluierung wird zugleich die Zweckmäßigkeit des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens überprüft. Diese Überprüfung umfasst auch die Frage nach der Anzahl der Bewerbungen in den einzelnen Ressorts. Von Interesse hierbei ist, ob im Rahmen der dezentralen Verantwortung der Ressorts hinsichtlich des Zugangs eine Auswahl nach einheitlichen Maßstäben vorgenommen worden ist, und ob Angebot und Nachfrage in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
5.1 Leistungsnachweis
Jeder Qualifizierungsblock schließt mit einem Leistungsnachweis über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis mindestens ausreichend) ist Voraussetzung für die Teilnahme am nächsten Qualifizierungsabschnitt.
Nach Abschluss des gesamten Qualifizierungslehrganges erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme. Die einzelnen Leistungsnachweise werden bei der Bildung der Gesamtnote zu gleichen Anteilen berücksichtigt.
5.2 Tarifrechtliche Besonderheiten
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden während des Besuchs der Qualifizierungsmaßnahme von der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit im Wege einer bezahlten Freistellung entbunden. Die Eingruppierung ändert sich durch den Besuch des Qualifizierungslehrganges nicht.
Da für die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme die eingruppierungsrelevante Tätigkeit nicht ausgeübt wird, bedeutet dies, dass Bewährungsaufstiege nach § 23 a BAT und Fallgruppenaufstiege nach § 23 b BAT unterbrochen werden.
Für einen Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT sind Unterbrechungen bis zu sechs Monate unschädlich; die Zeiten der Unterbrechung werden auf die- Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
Für den Fallgruppenaufstieg gemäß § 23 b BAT sind Zeiten vor und nach einer Unterbrechung unabhängig von deren Dauer zusammen zu zählen, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich einen ununterbrochenen Zeitraum.
Das planmäßige Durchlaufen der Qualifizierungsmaßnahmen führt in der Regel nicht zum Verlust der bisher abgeleisteten Bewährungszeit. Es gelten die tariflichen Vorschriften der §§ 23 a und 23 b BAT. 5.3 Vertretung.
Während der Abwesenheit der oder des Beschäftigten übernimmt in der Regel die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter die Aufgaben und Funktionen. Bei Überbelastung sind auch anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitseinheit Aufgaben vorübergehend zu übertragen.
5.4 Arbeitszeitberechnung
Die Qualifizierung der Angestellten erfolgt ganztägig in der Normalarbeitszeit.
Veranstaltungstage werden mit einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte angerechnet.
Bei Teilzeitbeschäftigten zählt die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Zeit als Mehrarbeit im Rahmen der tariflichen Bestimmungen. Die während eines Abschnittes angefallene Mehrarbeit ist vorrangig unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange durch Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen auszugleichen. Nach einem Zeitraum von drei Monaten nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden sind zu vergüten. Es gilt § 34 BAT.
Flexible Arbeitszeitmodelle, die Stundenhöchstgrenzen für übertragbares Zeitguthaben vorsehen, kommen hier nicht zur Anwendung.
Den Ressorts bleibt es vorbehalten für die Zeit der Qualifizierungslehrgänge auf freiwilliger Basis mit den teilzeitbeschäftigten Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern einen Vollzeitbeschäftigungsvertrag abzuschließen.
5.5 Kostenerstattung
5.5.1 Fahrtkosten
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden in Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) die notwendigen Aufwendungen für die An- und Abreise erstattet.
Grundsätzlich sollen für die An- und Abreise öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ist der Veranstaltungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitgerecht nicht zu erreichen oder ist die Benutzung privateigener Pkw kostengünstiger, gilt die Genehmigung für die Nutzung privateigener Kraftfahrzeuge generell als erteilt. Soweit möglich sollen Fahrgemeinschaften gebildet werden.
5.5.2 Übernachtungskosten
Ist es für den Beschäftigten nicht zumutbar (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Trennungsgeldverordnung (TGV)), täglich zum Veranstaltungsort an- und abzureisen, so werden die notwendigen und tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten erstattet.
Das zuständige Ressort ist vor dem tatsächlichen Beginn der Qualifizierungsmaßnahme rechtzeitig über die Höhe der Kosten zu informieren.
5.5.3 Verpflegungskosten
Die Verpflegungskosten trägt die oder der Beschäftigte selbst.
In Anwendung des § 23 Abs. 2 BRKG haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung von Tagegeldern nach den Bestimmungen des BRKG und der TGV.
5.5.4 Kosten für die Betreuung von Kindern und anderen pflegebedürftigen Angehörigen, Betreuungskosten nach Ziffer 9 der Durchführungsbestimmungen zum Fortbildungskonzept (Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 502 ff.) werden grundsätzlich nicht übernommen. In Ausnahmefällen kann für Alleinerziehende eine Erstattung der notwendigen Betreuungskosten entsprechend der Ziffer 9 der Durchführungsbestimmungen erfolgen, insbesondere dann, wenn ihnen anderenfalls die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nicht möglich ist.
5.5.5 Kostenträger
Die Seminargebühren sowie die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie die notwendigen Betreuungskosten trägt das zuständige Ressort.
Die erworbenen Fähigkeiten sollen zu einer größeren Verwendungsbreite der Angestellten führen. Ziel ist es, die Beschäftigten nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung vielseitig im Bereich der Allgemeinen Verwaltung einsetzen zu können (
Anlage 4). Ein Anspruch auf Höhergruppierung nach erfolgreicher Qualifizierung besteht ohne Änderung der übertragenen Tätigkeiten nicht. Im Rahmen von Stellenausschreibungen besteht die Möglichkeit, sich auf höherwertige Arbeitsplätze zu bewerben. Der erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungslehrgang soll langfristig Voraussetzung für die Ausschreibung und Besetzung höher bewerteter Arbeitsplätze sein.
Das Innenministerium wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung zentral mit dem Qualifizierungsträger die Ausgestaltung der Lehrgänge I und II aushandeln.
In den Jahren 2002 und 2003 sollen die Qualifizierungslehrgänge I und II erprobt werden (Pilotphase). Die Anzahl der Lehrgänge wird vom Innenministerium unter Berücksichtigung der Bewerberzahlen festgelegt. Ziel ist es, zumindest jeweils zwei Qualifizierungslehrgänge I und II in der Erprobungsphase durchzuführen.
Nach Abschluss der Pilotphase legen die Personalreferentinnen und -referenten die jährliche Anzahl der Qualifizierungslehrgänge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs in den Ressorts fest. Angestrebt wird hierbei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Das Innenministerium informiert die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über die jährlichen Bedarfsmeldungen sowie die Anzahl der Qualifizierungslehrgänge.
Zur kontinuierlichen Auswertung und Abstimmung der Lehrinhalte werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Besuch der einzelnen Qualifizierungsblöcke zu den Lehrinhalten, dem Erreichen der Lernziele und zur Praxisbezogenheit der Lehrgänge befragt.
Im Anschluss an die Pilotphase wird das Innenministerium durch eine Befragung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Dienststellen feststellen, ob durch die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten eine vielseitige Verwendbarkeit der Angestellten gewährleistet ist: Gleichzeitig wird durch eine Befragung die Praktikabilität des Auswahlverfahrens überprüft (Auswertung der Pilotphase). Das Innenministerium überprüft im Rahmen der Evaluation auch, ob an den Lehrgängen weibliche und männliche Angestellte zu gleichen Teilen und inwieweit Frauen entsprechend ihrem Anteil an der jeweilig vergleichbaren Laufbahngruppe teilnehmen. Sofern sich Veränderungsnotwendigkeiten ergeben, werden die Lehrinhalte entsprechend angepasst.
Die Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Vereinbarung wirkt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kündigung nach, soweit sie nicht vorher durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.
Die Unterzeichner verpflichten sich; bei Dissens über die Auslegung dieser Vereinbarung oder deren Umsetzung unverzüglich Gespräche mit dem Ziel einer sachgerechten Einigung aufzunehmen.