Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland
Vom 7. Dezember 1959
§ 14
Ermächtigung
Das Innenministerium wird ermächtigt, die im
§ 5
vorgesehene Steuerordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen und darin Bestimmungen zu treffen
1.
über die Höhe der Steuersätze (nach Anhörung der Gemeinde Helgoland),
2.
über die Steueranmeldung und Gestellung einfuhrsteuerpflichtiger Waren.
3.
über die Abfertigung der angemeldeten Waren,
4.
über einen Steuerzuschlag und die Haftung für Wertminderungen der einfuhrsteuerpflichtigen Waren, wenn deren Abfertigung zum freien Verkehr der Insel nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird. Der Zuschlag darf für jeden angefangenen Monat der Lagerung 10 v.H. der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer nicht übersteigen,
5.
über Erstattung und Vergütung der Steuer bei der Wiederausfuhr der zum freien Verkehr abgelassenen Waren,
6.
über die zuständige Behörde zur Verwaltung der Steuern.
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