Tarifstelle
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro
|
1
|
Untersuchungen
|
|
1.1
|
auf Viruskrankheiten der Kartoffel
|
|
1.1.1
|
Brechung der Keimruhe, je Knolle
|
0,06
|
1.1.2
|
Vorkeimen der Knollen, je Knolle
|
0,17
|
1.1.3
|
Anzucht von Augenstecklingen, je Steckling
|
0,33
|
1.1.4
|
Beprobung von Knollen bzw. Augenstecklingen, je Probe
|
8 bis 12
|
1.1.5
|
serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Virus und Blatt, Steckling oder Keim
(für Proben aus dem Gewächshaus oder vom Feld, die direkt getestet werden können)
|
0,50 bis 0,70
|
1.1.6
|
Serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Virus und Blatt
(für Sammelproben vom Feld, die vor der Testung sortiert und vorbereitet werden müssen)
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.5 und 1.1.6:
Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben
|
0,60 bis 0,80
|
1.2
|
auf Viruskrankheiten anderer Pflanzen, je Probe
Anmerkung zur Tarifstelle 1.2:
Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben
|
5 bis 150
|
1.3
|
auf Zysten der Kartoffelnematoden
|
|
1.3.1
|
in Klärschlamm, Kompost oder anderen Reststoffen, je Probe
|
20
|
1.3.2
|
für Flächen, die für die Pflanzkartoffelvermehrung oder den Konsumkartoffelanbau vorgesehen sind, oder für die Überwachung von Baumschulflächen oder anderen Freilandflächen sowie von Kartoffelpartien für den Export (Sieberdeproben), nach dem Ausspülverfahren, je Probe
|
3,60
|
1.3.3
|
durch Bestimmung des lebenden und toten Inhalts von Zysten, nach dem Quetsch- oder Biotestverfahren, je Probe und angefangene 10 Zysten
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3.2 und 1.3.3:
- 1.
-
Die Gebühr erhöht sich um 50 %, wenn die Untersuchung im Anbaujahr beantragt wird.
- 2.
-
Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben.
|
3,80
|
1.3.4
|
Entnahme von Bodenproben, je Probe
|
4,80
|
1.3.5
|
Artbestimmung mittels PCR-Verfahren, je Probe
|
20
|
1.3.6
|
Pathotypenbestimmung, nach dem Biotestverfahren, je Gefäß
|
3,80
|
1.4
|
auf Zysten anderer Nematoden, nach dem Ausspül- bzw. Biotestverfahren, je Probe
|
3,80
|
1.5
|
auf Resistenzeigenschaften von Pflanzen und Pflanzenteilen
|
100 bis 500
|
1.6
|
auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und/oder der Schleimkrankheit der Kartoffel nach den jeweils gültigen EU-Richtlinien
|
|
1.6.1
|
Entnahme von Kartoffelproben, je Probe
|
8 bis 20
|
1.6.2
|
Screeningtests, je Probe und Erreger
|
90
|
1.6.3
|
Screeningtests, je Probe bei gleichzeitiger Untersuchung auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit der Kartoffel
|
125
|
1.6.4
|
Biotest, je Probe und Erreger
|
55
|
1.6.5
|
Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule, je Probe
|
30
|
1.6.6
|
Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Schleimkrankheit der Kartoffel, je Probe
|
30
|
1.7
|
anderer Art oder Entnahme anderer Untersuchungsproben, je Probe
Anmerkung zu der Tarifstelle 1.7:
Visuelle Diagnosen ohne apparativen Aufwand sind gebührenfrei.
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7:
Von der Erhebung von Gebühren kann nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Untersuchung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
|
25 bis 400
|
1.8
|
Bescheinigung über durchgeführte Untersuchungen mit zusätzlichen Erläuterungen
|
10 bis 100
|
2
|
Gutachtliche Stellungnahme oder Gutachten im Pflanzenschutz
|
100 bis 5.000
|
3
|
Pflanzenschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit
|
|
3.1
|
Pflanzenschutz-Warndienst, Einzelbezug je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe
|
40
|
|
Anmerkung zu der Tarifstelle 3.1:
Für Verbände, Vereine, Beratungsringe, landwirtschaftliche und gärtnerische Institutionen, Hochschulinstitute und die Presse ist der Bezug gebührenfrei, soweit er nicht den in der Tarifstelle 3.2 genannten Zwecken dient.
|
|
3.2
|
Bezug von Pflanzenschutz-Warndiensten je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe zum Zweck der Vervielfältigung oder der ungekürzten oder unveränderten Veröffentlichung
|
70 bis 1.000
|
3.3
|
Beiträge zu Veranstaltungen Dritter, nach Zeitaufwand,
Anmerkungen zu Tarifstelle 3.3:
Zusätzlich wird für die An- und Abreise zum Veranstaltungsort eine Wegstreckenentschädigung gemäß Tarifstelle 7 erhoben. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind entsprechend Reisekosten zu erstatten.
Von der Erhebung von Gebühren kann nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beitrag zur Veranstaltung im öffentlichen Interesse erfolgt.
|
50 bis 1.000
|
3.4
|
Versuchsberichte, Broschüren
|
5 bis 50
|
3.5
|
Durchführung von Pflanzenschutz-Seminaren einschließlich der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sachkunde
Anmerkung zu der Tarifstelle 3.5:
Von der Erhebung von Gebühren kann nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Veranstaltung im öffentlichen Interesse erfolgt.
|
5 bis 2.000
(pro Person)
|
3.6
|
Spezialberatung in besonderen Fällen
|
100 bis 5.000
|
4
|
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
|
|
4.1
|
Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz
|
|
4.1.1
|
Prüfung der Sachkunde für Anwenderinnen und Anwender, Beraterinnen und Berater und Abgeberinnen und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln
|
100
|
4.1.2
|
Wiederholung einer nicht bestandenen Sachkundeprüfung; auch Teilprüfungen
|
80
|
4.2
|
Ausstellung eines Sachkundenachweises
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
40
|
4.3
|
Ersatzausstellung eines Sachkundenachweises
|
30
|
4.4
|
Anerkennung eines Befähigungsnachweises aus anderen Staaten
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.4:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
50 bis 150
|
4.5
|
Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Dritter
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
150 bis 500
|
4.6
|
Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme
|
15
|
5
|
Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes auf Funktionsgenauigkeit
|
|
5.1
|
Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Flächenkulturen
|
|
5.1.1
|
bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
200
|
5.1.2
|
über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
250
|
5.1.3
|
über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
290
|
5.1.4
|
über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
330
|
5.2
|
Prüfung eines am Gerät befindlichen weiteren Düsensatzes bei Verwendung von Mehrfach-Düsenkörpern
|
|
5.2.1
|
bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
16
|
5.2.2
|
über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
19
|
5.2.3
|
über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
23
|
5.2.4
|
über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes
|
27
|
5.3
|
Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Raumkulturen
|
80
|
5.4
|
Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgerätes, das in seiner Bauart nicht einem Gerätetyp entspricht, wie unter Tarifstelle 5.1 oder 5.3 beschrieben, nach Zeitaufwand, je angefangene Viertelstunde
Anmerkung zu der Tarifstelle 5.4:
Es wird eine Mindestgebühr von 35 Euro erhoben.
|
17
|
5.5
|
Nachprüfung eines Pflanzenschutzgerätes, nach Zeitaufwand, je angefangene 15 Minuten
Es wird eine Mindestgebühr von 35 Euro erhoben
|
17
|
5.6
|
Leihgebühren für Prüfgeräte
|
50 bis 350
|
5.7
|
Gebühren für Prüfplaketten, je Stück
|
0,75
|
6
|
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, Anerkennungen oder Zustimmungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften
|
|
6.1
|
Amtliche Anerkennung eines gewerblichen Betriebes als Kontrollstelle zur Durchführung von Prüfungen an Pflanzenschutzgeräten
|
200
|
|
Anmerkung zu der Tarifstelle 6.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
|
6.2
|
Regelmäßige Überprüfung der Messgenauigkeit der Kontrollausrüstung einer Kontrollstelle zum Zwecke der Fortdauer der nach Tarifstelle 6.1 erteilten Anerkennung
|
125 bis 250
|
6.3
|
Genehmigung des Anbaus von Kartoffelsorten, die gegen den Befall mit Kartoffelnematoden resistent sind, auf von Kartoffelnematoden befallenen Flächen
Anmerkung zu der Tarifstelle 6.3:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
20
|
6.4
|
Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten
|
|
6.4.1
|
Erstmalige Genehmigung
|
|
6.4.1.1
|
Einzelantrag
|
50
|
6.4.1.2
|
Sammelantrag
Anmerkung zu den Tarifstellen 6.4.1.1 und 6.4.1.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
50 bis 1.000
|
6.4.2
|
Verlängerung einer Genehmigung
|
|
6.4.2.1
|
Einzelantrag
|
30
|
6.4.2.2
|
Sammelantrag
Anmerkung zu den Tarifstellen 6.4.2.1 und 6.4.2.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
100 bis 250
|
6.5
|
Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Anmerkung zu der Tarifstelle 6.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
100 bis 500
|
6.6
|
Sonstige Fälle
Anmerkung zu der Tarifstelle 6.6:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
|
10 bis 1.500
|
7
|
Wegstreckenentschädigung (Fahrkosten Kraftfahrzeug pro gefahrenen Kilometer) bzw. Erstattung entstandener Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel
|
0,30
|
8
|
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Anmerkungen zu der Tarifstelle 8:
- 1.
-
Für Zwischenberichte oder Versuchsberichte mit Angaben, die in den Prüfungsrichtlinien des Julius Kühn-Instituts nicht gefordert werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 55 Euro erhoben.
- 2.
-
Von der Erhebung von Gebühren kann nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Prüfung des Pflanzenschutzmittels überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
|
50 bis 10.000
|
9
|
Pflanzengesundheitskontrolle nach der
Pflanzenbeschauverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 04.05.2017 V1), und EG-Qualität nach der
Anbaumaterialverordnung
21. November 2018 (BGBl. I S. 1964)
|
|
9.1
|
Allgemeines
|
|
9.1.1
|
Personalkosten für Amtshandlungen, je angefangene 15 Minuten (incl. Warte- oder Untersuchungszeit)
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.1.1:
Wenn aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, Amtshandlungen außerhalb der Zeit von montags bis freitags 7.00 bis 18.00 Uhr anfallen, erhöht sich die Gebühr um 25 %. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 50 %.
|
15
|
9.1.2
|
Fahrtkostenpauschale
|
35
|
9.1.3
|
Spezielle Laboruntersuchungen
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.1.3:
Es gelten die entsprechenden Gebühren aus dem Bereich der Tarifstelle 1.
|
|
9.2
|
Innergemeinschaftlicher Handel
|
|
9.2.1
|
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der passpflichtige Warenarten einführen oder innergemeinschaftlich - auch in Schutzgebiete - verbringen will
|
35
|
9.2.2
|
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der besondere nicht passpflichtige Warenarten (z. B. Speise- und Wirtschaftskartoffeln sowie Zitrusfrüchte) innergemeinschaftlich verbringen oder sie zu gewerblichen Zwecken lagern will
|
25
|
9.2.3
|
Entscheidung über Genehmigung
|
|
9.2.3.1
|
zur Ausstellung von Pflanzenpässen
|
20
|
9.2.3.2
|
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
|
25
|
9.2.3.3
|
Änderungsbescheide zu 9.2.1, 9.2.2, 9.2.3.1 und 9.2.3.2
|
15 bis 30
|
9.2.4
|
Pflanzenpass-Ausfertigung
|
20
|
9.2.5
|
Kontrollen der registrierten Betriebe, regelmäßige und besondere Kontrollen, wenn Genehmigungen nach 9.2.3.1 oder 9.2.3.2 erteilt worden sind, und Kontrollen bei der Ausfertigung von Pflanzenpässen
|
Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3
|
Drittlandhandel
|
|
9.3.1
|
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
|
|
9.3.1.1
|
Pflanzengesundheitszeugnis
|
25 bis 50
|
9.3.1.2
|
Weiterversendungszeugnis Re-Exportzeugnis
|
25 bis 50
|
9.3.1.3
|
Intra-EC-Dokument Vorausfuhrzeugnis (VAZ)
|
25 bis 50
|
9.3.1.4
|
Teilungsbescheinigung
|
20
|
9.3.1.5
|
Kontrollbescheinigung
|
20
|
9.3.1.6
|
Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
|
20
|
9.3.1.7
|
Duplikate zu 9.3.1.1 bis 9.3.1.6
|
3
|
9.3.2
|
Einfuhr
|
|
9.3.2.1
|
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der zeugnis- und untersuchungspflichtige Warenarten einführen will
|
35
|
9.3.2.2
|
Pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen
Diese gebührenrechtlichen Regelungen dienen der Umsetzung von
Artikel 13d
der
Richtlinie (EG) Nummer 29/2000
1
, der mit der
Richtlinie (EG) Nummer 89/2002
2
neu eingefügt worden ist, in nationales Recht.
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.3.2.2:
Wird für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nummer 1756/2004
3
vermindert, wird für alle Sendungen und Partien der betreffenden Warengruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Gebühr für die Nämlichkeitskontrolle und für die Pflanzengesundheitskontrolle erhoben.
|
|
9.3.2.2.1
|
Dokumentenkontrolle, je Sendung
|
10
|
9.3.2.2.2
|
Nämlichkeitskontrolle, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe
|
10
|
|
- -
-
größer
|
16
|
9.3.2.2.3
|
Pflanzengesundheitsuntersuchung von
|
|
9.3.2.2.3.1
|
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 10.000 Stück
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 1.000
|
1,0
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.2
|
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 1.000 Stück
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 100
|
0,75
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.3
|
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 200 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 10 kg
|
0,20
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.4
|
Samen, Gewebekulturen, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 100 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 10 kg
|
0,25
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.5
|
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 5.000 Stück
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 100
|
0,25
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.6
|
Schnittblumen, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 20.000 Stück
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 1 000
|
0,20
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.7
|
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 100 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 100 kg
|
2,0
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.8
|
gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 1.000 Stück
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 100
|
2,0
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.9
|
Blättern von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 100 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 10 kg
|
2,0
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
150
|
9.3.2.2.3.10
|
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 25.000 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 1.000 kg
|
1,0
|
9.3.2.2.3.11
|
Kartoffelknollen, je Partie
|
|
|
- -
-
bis zu 25.000 kg Gewicht
|
60
|
|
- -
-
pro weitere 25.000 kg
|
80
|
9.3.2.2.3.12
|
Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung
|
|
|
- -
-
bis 100 m
3
Volumen
|
25
|
|
- -
-
pro weiteren m
3
|
0,30
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
500
|
9.3.2.2.3.13
|
Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 25.000 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 1.000 kg
|
0,80
|
|
- -
-
Höchstbetrag
|
140
|
9.3.2.2.3.14
|
Getreidekörnern, je Sendung
|
|
|
- -
-
bis zu 25.000 kg Gewicht
|
22
|
|
- -
-
pro weitere 1 000 kg
|
1,0
|
9.3.2.2.3.15
|
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, einschließlich Verpackungsholz,
|
|
|
- -
-
je Sendung
|
25
|
|
- -
-
Kleinstmenge
|
7,50
|
9.3.2.2.4
|
Spezielle Aufwendungen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung
|
Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3.2.3
|
Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
|
|
9.3.2.3.1
|
Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen
|
15 bis 130
|
9.3.2.3.2
|
Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
|
Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3.2.4
|
Bestimmungsortkontrollen
|
|
9.3.2.4.1
|
Prüfung des Kontrollortes auf Eignung (als Voraussetzung für die grundsätzliche Anerkennung als Kontrollort)
|
Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3.2.4.2
|
Amtliche Anerkennung als Kontrollort (Genehmigungsbescheid)
|
100
|
9.3.2.4.3
|
Einfuhruntersuchung am Bestimmungsort
|
Untersuchungsgebühren nach 9.3.2.2 sowie Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und ggf. Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3.2.4.4
|
Phytosanitäres Transportdokument
|
25
|
9.3.3
|
Ausfuhr
|
|
9.3.3.1
|
Untersuchung von Ausfuhrsendungen
|
Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
|
9.3.3.2
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Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der zeugnis- und untersuchungspflichtige Warenarten ausführen will
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35
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9.3.3.3
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Untersuchung von Ausfuhrsendungen an der Dienststelle (Kleinstsendungen)
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10
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Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.3.2.4.3 und 9.3.3.1:
Die Sendung ist so darzulegen, dass die Untersuchung ohne Nebenarbeiten (Ab- und Aufladen, Öffnen und Verschließen von Packstücken) durchgeführt werden kann. Muss die Untersuchung wiederholt werden, wird für jede Untersuchung gesondert eine Gebühr erhoben.
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9.3.3.4
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Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der hölzernes Verpackungsmaterial nach dem IPPC-Standard für Holzverpackungen (ISPM Nr. 15) herstellt und/oder verarbeitet
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35
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9.3.3.5
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Kontrolle der nach dem Standard des ISPM Nr. 15 registrierten Betriebe
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Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
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9.3.3.6
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Anerkennung einer oder eines Sachverständigen für die Durchführung der technischen Prüfung von Anlagen zur Herstellung von hölzernen Verpackungsmaterial
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35
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9.3.3.7
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Ausstellung von Bescheinigungen in einer anderen Sprache und sonstige Bescheinigungen
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20 bis 100
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9.4
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EG-Qualität nach der
Anbaumaterialverordnung
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9.4.1
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Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
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35
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9.4.2
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Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 9.2.1 oder 9.2.2 registriert worden ist
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25
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9.4.3
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Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt
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25
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9.4.4
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Änderungsbescheide zu 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.3
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15
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9.4.5
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Kontrollen der registrierten Betriebe
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Personalkosten,
Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3
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9.4.6
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Anerkennung von höherwertigem Kern- und Steinobst-Anbaumaterial
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9.4.6.1
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Durchführung im Rahmen der Anerkennung von höherwertigem Kern- und Steinobst-Anbaumaterial (z. B. Wärmetherapie, Obstvirustestung mit Indikatoren)
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15 bis 1.500
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9.4.6.2
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Bescheinigungen für anerkanntes Anbaumaterial und sonstige Bescheinigungen
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10 bis 100
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10
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Behördliche Anordnungen
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20 bis 500
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10.1
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Anordnung von Maßnahmen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz
(gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz)
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50 bis 500
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10.2
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Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 60 Pflanzenschutzgesetz
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50 bis 3.000
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11
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Weitere Dienstleistungen im Pflanzenschutz
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10 bis 500
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