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Landesvorschriften und Landesrechtsprechung


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Tipps und Tricks

Suchmaske und Trefferliste maximieren

1. Funktionen

Sie können Ihre Suchanfrage präzisieren, indem Sie weitere Suchbegriffe in die Suchmaske eintragen und danach auf "suchen" klicken.

2. Recherchetipps

Bei der Suche werden sowohl synonym gesetzte Begriffe als auch sämtliche Wortstammerweiterungen berücksichtigt. Setzen Sie dagegen den oder die Begriffe in "", dann werden die Dokumente ausschließlich nach dem eingegebenen Begriff durchsucht.

Die Standardsuchmaske unter dem Reiter Suche unterscheidet die Sucheingaben automatisch nach der Art der verwendeten Suchkriterien, z.B. hbo (= Norm). Es kann - in beliebiger Kombination - mit Textbegriffen, Normen, Aktenzeichen, Datumsangaben, Fundstellen gesucht werden.

  • Die Begriffe können, durch ein Leerzeichen getrennt, hintereinander eingeben werden, ohne dass es des Operators und zur Schnittmengenbildung bedarf.
  • Um Dokumente zu erhalten, in denen entweder der eine oder der andere der Suchbegriff enthalten ist, können diese durch Eingabe des logischen Operators oder verbunden werden.

3. Weitere Hinweise/Support

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt oben rechts.

Hinweis

Das Landesrecht Schleswig-Holstein enthält alle geltenden Gesetze, Landesverordnungen und die veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein sowie veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Gerichte des Landes. RSS

Alle Vorschriften sind im aktuellen Stand in konsolidierter Fassung aufrufbar, d. h. Änderungen werden in bestehende Vorschriften eingearbeitet. Die Einstellung der Vorschriften und die Konsolidierung erfolgt regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der amtlichen Verkündung im jeweiligen Verkündungsblatt. Eine Abbildung des amtlichen Verkündungstextes erfolgt daher nicht.

Sie können in dem Bestand im Volltext und mit wichtigen Angaben (z.B. Titel einer Vorschrift, Aktenzeichen eines Urteils) suchen. Daneben bestehen zu einzelnen Inhalten weitere Zugangsmöglichkeiten.

Die nicht gewerbliche Nutzung der Entscheidungen der Gerichte des Landes - das heißt die Verwendung für den privaten Gebrauch - ist kostenfrei (§ 4 Absatz 7 Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO). Soweit einzelne Gerichtsentscheidungen redaktionell aufbereitet sind - zum Beispiel durch Leitsätze oder Schlagworte - sind diese redaktionellen Bestandteile urheberrechtlich geschützt. Wiederholte und systematische Abrufe, Vervielfältigungen, Verbreitungen oder öffentliche Wiedergaben von Einzelentscheidungen auch zum Zwecke der Aufbau gewerblicher Datenbanken oder zum Zwecke des Weiterverkaufs sind in jedem Falle untersagt. Nähere Informationen zu den Nutzungsrechten finden Sie hier.

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