§ 36
Prüfungsausausschuss
(1) Abweichend von
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BS-PrüVO
gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an.
(2) Es können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von dem für Schulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt zuständigen Ministerium berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
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