§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 349 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Ahrensburg, Bünningstedt und Hoisbüttel die Gemarkungsteile Reesenbüttler Teich, Langstücken, Bremersberg, Wischhof, Speckelblick, Fannyhof, Wullerforst, Wörwisch, Bargwisch, Ohlhorst, Kuhlenwisch, Osterbrook, Hoppenbrook, Hunnau, Horn, Vor dem Brook, Bremerswiese, Rothwegen, Hegen, Krampenhegen, Schmützhege, Hagenwiese, Poggendiek und Möllenbarg.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
- 1.
-
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn
-
- Untere Naturschutzbehörde -,
-
23843 Bad Oldesloe,
- 2.
-
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der
-
- a)
-
Stadt Ahrensburg,
-
22926 Ahrensburg,
- b)
-
Gemeinde Ammersbek,
-
22949 Ammersbek,
-
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AmmersNatSchGV+SH+%C2%A7+2&psml=bsshoprod.psml&max=true