§ 1
Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, erläßt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Dabei ist
§ 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu beachten.
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